Häufig werden auf Supermarktparkflächen, vor Arztpraxen und Wohnhäusern private Stellplätze ohne Erlaubnis von Fremdparkern genutzt. Einige Autofahrer scheinen gar keine Skrupel zu haben, auf fremden Grundstücken oder sogar vor Einfahrten zu parken. Was kann man gegen Falschparker tun? Und wann ist Abschleppen auf Privatparkplätzen erlaubt? Wir geben Ihnen einen Überblick über die aktuelle Regelung.
Auf dem Parkplatz hinterm Haus steht mal wieder ein unbekanntes Fahrzeug mit fremdem Kennzeichen. Ein Falschparker hat sich auf einen Privatparkplatz auf dem Grundstück gestellt und ist weit und breit nirgends aufzufinden. Was können Parkplatzmieter und Grundstücksbesitzer jetzt tun? Auch Firmenparkplätze, Stellflächen für Supermarktkunden und vor Arztpraxen werden nur allzu gerne von fremden Personen genutzt, die das jeweilige Geschäft gar nicht besuchen wollen. Sogar Einfahrten werden von besonders dreisten Autofahrern zugeparkt. Fremdparker sind ein alltägliches Ärgernis für Geschäftsinhaber und Grundstücksbesitzer.
Bestenfalls möchten Betroffene dem Fahrzeugführer einen kleinen Denkzettel verpassen und ihn davon abhalten, zukünftig wieder unerlaubt den Wagen abzustellen. Schlimmstenfalls ist Falschparken geschäftsschädigend, weil Kunden nicht sofort einen Parkplatz vor dem Geschäft finden können und unverrichteter Dinge ihres Weges ziehen. Deshalb fragen sich viele Betroffene: Wann ist das Abschleppen auf Privatparkplätzen erlaubt und was muss ich hierbei beachten? Denn im Gegensatz zum öffentlichen Raum, wo die Polizei oder das Ordnungsamt das Abschleppen initiieren können, müssen Grundstücksbesitzer selbst aktiv werden – und dabei Einiges beachten.
Ist das Abschleppen auf Privatparkplätzen erlaubt?
Das Abschleppen auf Privatparkplätzen ist grundsätzlich erlaubt. Wenn ein falsch geparktes Fahrzeug auf dem privaten Stellplatz steht, können Grundstücksbesitzer oder der Mieter der Stellfläche aktiv werden und geparkte Fahrzeuge entfernen lassen. Denn das Abstellen des Fahrzeugs auf einem fremden Privatparkplatz gilt als „verbotene Eigenmacht“ (§ 858 Abs. 1 BGB). Der entsprechende Paragraf gilt für vielfältige Alltagssituationen, nicht ausschließlich für das Parken. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat ihn 2009 mit dem Urteil V ZR 144/08 explizit auf Situationen des Falschparkens übertragen. Der Mieter oder Besitzer der Stellfläche wird in seinem Besitz gestört und darf entsprechend handeln. Ein Mieter gilt in diesem Fall für die Mietdauer als Besitzer. Er muss nicht hinnehmen, dass sein Grundstück zugeparkt wird. Aus rechtlicher Sicht handelt es sich dabei um eine „Selbsthilfe“, die im Paragraf 859 Abs. 3 BGB geregelt ist. In diesem Fall ist das Abschleppen auf Privatparkplätzen also erlaubt. Doch Vorsicht! Wer ein Auto abschleppen lassen möchte, muss Einiges beachten und sollte sich entsprechend absichern, um am Ende nicht auf den oftmals recht hohen Abschleppkosten sitzen zu bleiben. Einfach ist es, wenn der Falschparker die Einfahrt zustellt und dabei noch auf öffentlichem Grund steht. Dann können Betroffene die Polizei rufen und die Beamten den Abschleppvorgang initiieren. Auf privaten Grundstücken müssen Geschädigte jedoch selbst aktiv werden.
So lassen Sie Abschleppen auf Privatparkplätzen
Wer einen Fremdparker von seinem eigenen Grundstück oder einem gemieteten privaten Parkplatz entfernen lassen möchte, sollte mit Bedacht vorgehen, um am Ende nicht auf den Abschleppkosten sitzen zu bleiben. In einigen einfachen Schritten können Sie das eigene Risiko minimieren und dreiste Parksünder zur Rechenschaft ziehen.
- Aussagekräftige Fotos machen und Zeugen herbeirufen
Machen Sie als erstes deutlich erkennbare Fotos der Standposition und des Zustands des falsch geparkten Wagens auf Ihrem PKW-Stellplatz. Auf diese Weise dokumentieren Sie das Fehlverhalten des Autofahrers. Im Idealfall sollten Sie auch noch einen Zeugen haben, der mit Ihnen vor Ort ist und Ihre Aussage absichert. Wer keine Beweise für das Fremdparken hat, hat im Nachhinein weniger Handhabe gegen den Autofahrer und bleibt wohlmöglich auf den Abschleppkosten sitzen.
- Abwarten und Fahrer ausfindig machen
Warten Sie einige Zeit ab und schauen Sie, ob sich der Fahrzeughalter wieder einfindet. Auf diese Weise zeigen Sie Ihren guten Willen gegenüber dem Autofahrer und lassen nicht sofort ein Fahrzeug abschleppen, dass sich wohlmöglich nur kurz auf Ihr Grundstück verirrt hat. Geschädigte sollten zudem versuchen, den Falschparker ausfindig zu machen und zum Entfernen des Fahrzeugs aufzufordern, bevor der Abschleppwagen gerufen wird. Falls Sie gesehen haben, wohin der Autofahrer gegangen ist, können Sie ihn umgehend auffordern, sein Fahrzeug zu entfernen. In der Regel sollte der Fahrer der Aufforderung sofort nachkommen.
- Abschleppwagen unmittelbar rufen
Sollten Sie alles unternommen haben, um den Falschparker zum Entfernen seines Fahrzeugs aufzufordern oder der Fahrer über einige Zeit nicht wieder erschienen sein, können Betroffene den Abschleppwagen rufen. Die Entfernung des Fremdparkers muss juristisch gesehen „sofort“ erfolgen. Das bedeutet, dass der betroffene Wagen innerhalb weniger Stunden abgeschleppt werden muss. Nach Tagen oder gar einer Woche ist das Abschleppen auf Privatparkplätzen nicht mehr zulässig.
- Kosten des Abschleppvorgangs vorab klären
Die Preise für das Abschleppen variieren innerhalb Deutschlands von Stadt zu Stadt. Wer ein fremdes Fahrzeug von seinem Grundstück abschleppen lässt, muss darauf achten, dass die Kosten für das Abschleppunternehmen sich ungefähr am Preisniveau der jeweiligen Stadt oder Region orientieren. Vereinbaren Sie mit dem Abschleppunternehmen die Kosten vorab. Falls der Preis nämlich zu hoch angesetzt wird, kann der Falschparker gegen die überhöhten Gebühren vorgehen.
- Richtiger Umgang mit dem Falschparker
Wenn der Autofahrer des unberechtigt abgestellten Wagens zurückkommt und sein Auto nicht mehr vorfindet, werden Sie mit hoher Wahrscheinlichkeit einen wütenden und entsetzten Fahrzeugführer antreffen. Jetzt sollten Sie besonnen reagieren und dem Falschparker erst nach Zahlung der gesamten Abschleppkosten den Standort des entfernten Fahrzeuges mitteilen.
Das ist legitim und sichert Ihnen die Erstattung der Abschleppkosten. Teilweise ist es auch möglich, die Einforderung der Schuld an den Abschleppdienst abzutreten. Hierzu gab es in der Vergangenheit jedoch widersprüchliche Urteile aufgrund von unerlaubten Inkassotätigkeiten. Auf der sicheren Seite sind Sie, wenn Sie die Abschleppkosten direkt vor Ort vom Falschparker erhalten oder die Bewirtschaftung Ihrer Parkplätze an das fachkundige Parkraum-Management von Playfair-Parking übergeben.
- Falschparker abmahnen lassen
Sollte der Geschädigte die Befürchtung haben, der Falschparker könnte zum Wiederholungstäter werden, kann der Autofahrer auch durch einen fachkundigen Anwalt abgemahnt werden und muss eine Unterlassungserklärung unterschreiben, in der eine Vertragsstrafe festgelegt ist. Sollte er wieder gesetzwidrig auf dem Grundstück parken, muss er den festgelegten Preis zahlen.
- Alternative: Die Polizei rufen
Anstatt den Falschparker sofort abzuschleppen, können Grundbesitzer zur Abschreckung des dreisten Autofahrers auch erst einmal die Polizei herbeirufen. Die Polizisten ermitteln dann in der Regel die Telefonnummer des Falschparkers und werden in der Regel versuchen, ihn zu kontaktieren, zu verwarnen, die Personalien aufzunehmen und aufzufordern, das Fahrzeug vom Grundstück zu entfernen. Die Polizei darf Falschparker auf Privatgrund allerdings nicht abschleppen lassen. Geschädigte müssen in diesem Fall selbst aktiv werden.
Sanktionen gegen Falschparker: Was Grundstücksbesitzer lieber lassen sollten
Wenngleich das Abschleppen auf Privatparkplätzen erlaubt ist, können Geschädigte den Falschparker nicht nach Belieben sanktionieren. Zum einen müssen Grundstücksbesitzer oder Mieter von privaten Parkplätzen sicherstellen, dass der betreffende Stellplatz deutlich sichtbar als Privatparkplatz gekennzeichnet ist. Das lässt sich in der Regel ganz einfach mit handelsüblichen Schildern umsetzen.
Zum anderen versteht es sich von selbst, dass Betroffene den Falschparker nicht bepöbeln oder handgreiflich werden dürfen. Was viele allerdings nicht wissen: Es ist ebenfalls nicht erlaubt, den Autofahrer am Wegfahren zu hindern. Wer den Fremdparker beispielsweise mit dem eigenen Wagen zuparkt und am Verlassen des Grundstücks hindert, begeht eine strafbare Nötigung.
Fazit – Abschleppen auf Privatparkplätzen sollte gut überlegt sein
Jeder Grundstücksbesitzer erlebt es hin und wieder, das sein Grundstück von Falschparkern unrechtmäßig genutzt wird. In einigen Fällen handelt es sich nur um ein Versehen, oftmals jedoch um ein eigenmächtiges Handeln des Autofahrers, das Sie nicht auf sich sitzen lassen müssen. Sie können den Falschparker deshalb abschleppen lassen und zu Ihrem Recht kommen.
Sollte es bei Ihnen häufiger vorkommen, das Stellplätze auf Ihrem Grundstück durch Fremdparker zweckentfremdet werden, können Sie auch das Parkraum-Management-Unternehmen Playfair-Parking hinzuziehen, um individuelle und fachgerechte Lösungen zu finden Fremdparker zuverlässig und rechtssicher zu entfernen.
Dieser Beitrag stellt keine Rechtsberatung dar, sondern skizziert lediglich aktuelle Regelungen zum Abschleppen auf Privatparkplätzen. Als Grundstücksbesitzer oder Abgeschleppter sollten Sie im Zweifelsfall immer einen fachkundigen Anwalt für Verkehrsrecht, die Polizei oder ein spezialisiertes Unternehmen wie Playfair-Parking hinzuziehen, um gesetzeskonform zu handeln.