Parkverstoß erhalten?
Grundsätzlich beabsichtigen wir von PLAYFAIR-PARKING, Sie als Kunden unseres Auftraggebers nicht zu verärgern.
Unser Anliegen liegt im Schutz und im Interesse des Parkplatz-Eigentümers. PLAYFAIR-PARKING ist beauftragt, die Einhaltung der geltenden Regeln durchzusetzen.
Wie auf der Zahlungsaufforderung an Ihrem Fahrzeug vermerkt, haben Sie auf Privatgelände geparkt und gegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von PLAYFAIR-PARKING verstoßen, bzw. nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung den Tatbestand der Besitzstörung gemäß § 858 BGB erfüllt.
Wir verstehen, dass dies für Sie ärgerlich ist, aber die Alternative hieße Abschleppen – zu deutlich höheren Kosten. Bitte halten Sie das Zahlungsziel auf der Zahlungsaufforderung ein, damit etwaige Zusatzkosten wie zum Beispiel Halteranfragen, Mahngebühren und eventuell weitere Rechtsanwaltskosten nicht notwendig werden.
Sie haben noch offene Fragen?
Sie haben Fragen oder Probleme mit einem Parkverstoß? Dann erreichen Sie unser Beschwerdemanagement über dieses Kontaktformular oder per E-Mail unter info@playfair-parking.de. Bis zum 17.11.2024 sind wir leider für Sie nicht telefonisch erreichbar. Bitte beachten Sie zuerst unsere allgemeinen Informationen zu Parkverstößen sowie die häufig gestellten Fragen (FAQs.) Viele Fragen lassen sich bereits damit beantworten.
Häufig gestellte Fragen
Sie haben auf Privatgelände geparkt und gegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von PLAYFAIR PARKING verstoßen, bzw. nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung den Tatbestand der Besitzstörung gemäß § 858 BGB erfüllt. PLAYFAIR PARKING ist beauftragt, die Einhaltung dieser Regelungen durchzusetzen. Wir haben das Recht, das widerrechtlich abgestellte Fahrzeug kostenpflichtig abschleppen zu lassen. Von diesem Recht haben wir in Ihrem Interesse abgesehen. Die Parkordnung gilt für jeden Nutzer dieser Parkfläche. Aus diesem Grund werden auch Einkaufsbelege nicht berücksichtigt.
Leider nicht, da Fremdparker, Falschparker, Dauerparker oder Pendler sich ebenfalls häufig als Kunde ausgeben, bzw. sogar Einkaufsbelege aus den Mülleimern der Einzelhandelsmärkte verwenden, um auf eine Stornierung zu hoffen. Aus diesen Gründen bieten wir diese Möglichkeit nicht mehr an und wir müssen leider auch von Ihnen als Kunden erwarten, dass Sie sich an die Parkordnung halten.
Unsere AGB sind an allen Zufahrten zum Privatgrundstück installiert. Hinweisschilder zur Parkraumüberwachung und maximalen Parkdauer sind auf dem Parkplatzgelände und an den Zufahrten installiert. Zu der Installation von Hinweisschildern auf dem Parkplatz gibt es keine rechtliche Verpflichtung. Vielmehr handelt es sich um eine freiwillige Leistung unseres Unternehmens. Die Installierung von Hinweisschildern und AGB an den Zufahrten sind erforderlich und Sie gehen mit uns einen Vertrag ein, sobald Sie unsere Parkplätze befahren.
Der Vorgang ist per Fotodokumentation erfasst.
Dies ist leider gerade bei Einzelhandelsstandorten wie Supermärkten oder Restaurantketten eine typisch verwendete Sanktionsandrohung. Das bedauern wir natürlich, aber wir können Sie von Ihrer persönlichen Entscheidung auch nicht abhalten. Es ist schade, dass Sie für die Parkraumüberwachung so wenig Verständnis aufbringen und die Notwendigkeit aufgrund der missbräuchlichen Nutzung an diesem Standort ganz offensichtlich nicht erkennen.
Die private Parkraumüberwachung hat sich in Deutschland und im europäischen Ausland etabliert. Selbst wenn Sie an diesem Standort nicht mehr einkaufen sollten, da Sie sich über die Zahlungsaufforderung für den Parkverstoß geärgert haben, kann es Ihnen passieren, dass Sie an einem anderen Einzelhandelsstandort entweder abgeschleppt oder ebenfalls kostenpflichtig durch eine Vertragsstrafe verwarnt werden. Große Einzelhandels- und Restaurantketten wie Aldi, REWE, Penny, Lidl, Sky, KIK, Netto, sb,- real, biomarkt denn´s, Alnatura, McDonald´s, Burger King oder Baumärkte wie OBI und hagebau Markt werden ebenfalls bundesweit bereits von Unternehmen aus der privaten Parkraumüberwachung
betreut.
Bitte bringen Sie Verständnis für die notwendige Maßnahme auf, lernen Sie dazu und zahlen Sie Ihren Parkverstoß, um weitere Kosten zu verhindern.
Die private Parkraumüberwachung gibt seit ca. 2010 in Deutschland. Die private Parkraumüberwachung ist legal und das Unternehmen PLAYFAIR PARKING hat in Bezug auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), die Beschilderung und der Parkverstoßhöhen eine rechtliche Compliance (rechtliche Überprüfung) durch Anwälte vornehmen lassen. Unser Unternehmen wird in diesem Zusammenhang auch kontinuierlich rechtlich begleitet und über neue Erkenntnisse oder Urteilsentscheidungen informiert.
Inhaber von Ausnahmegenehmigungen für den öffentlichen Straßenverkehr sind ebenfalls verpflichtet sich an die maximale Freiparkdauer auf dem privatrechtlich überwachten Areal zu halten.
- Die öffentliche Hand hat keine MwSt. abzuführen und die Personalfinanzierung erfolgt durch den staatlichen Haushalt.
- Größere Laufflächen bei öffentlichen Kontrollen
- Wirtschaftliche Risiken bei privaten Überwachungsunternehmen
- Nach öffentlicher Gebührenordnung können Privatunternehmen nicht wirtschaftlich sein
- Die öffentlicher Gebührenordnung hat sich den privaten Vertragsstrafen angepasst
Im medizinischen Notfall muss der Notfall zwingend durch eine Notfalleinweisung und/oder durch eine Notfallbescheinigung des Krankenhauses nachgewiesen werden. Der Vorgang wird dann durch PLAYFAIR PARKING geprüft und eine Einzelfallentscheidung zum Stornierungsanspruch getroffen.
- Selbstverständlich können Sie sich verteidigen lassen. Wir raten Ihnen nur, in Ihrem eigenen Interesse, Ihre Argumente zu prüfen. Es gibt leider viele Anwälte, die wenig bis keine Ahnung über die Rechtslage auf privaten Parkflächen haben. Häufig werden Rechtsmeinungen abgegeben, welche leider den Verbraucher verunsichern und auch falsch sind.
- Wir werden kontinuierlich juristisch beraten und begleitet, um bei Gerichtsverhandlungen auf der sicheren Seite zu sein.
Zahlungsverzug und Konsequenzen:
- Sofern kein fristgerechter Zahlungseingang nach 10 Tagen verzeichnet wird, kommen durch den Zahlungsverzug weitere Kosten von 7,29€ für die 1. Zahlungsaufforderung auf Sie zu. Diese entstehen durch Halterermittlungskosten und Versand.
- Eine weitere Mahnung erhöht die erste Zahlungsaufforderung um weitere 2,50€
- Sollte danach erneut kein Zahlungseingang zu verzeichnen sein, werden die Mahnungen automatisch an unsere Rechtsabteilung weitergeleitet. Diese stellt wiederum Ihre Forderung nach Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), so dass erhebliche Mehrkosten dazu auf Sie zukommen!
- Wir bitten Sie Ihrer Zahlungsverpflichtung möglichst zeitnah nachzukommen, um diese vermeidbaren Mehrkosten zu vermeiden.
Erst im Falle einer Gerichtsverhandlung sind wir rechtlich verpflichtet, Ihnen Fotodokumente zum Parkverstoß und Nachweise zum Auftragsverhältnis vorzulegen. Der Parkverstoß wurde in einer den gesetzlichen Ansprüchen genügenden Art und Weise dokumentiert. Fotodokumente können Sie bereits vorab per QR-Code auf Ihrer Zahlungsaufforderung abrufen.
Gemäß unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen tritt der Verzug automatisch nach Ablauf der 10 tägigen Zahlungsfrist ein. Es bedarf keiner gesonderten Mahnung. Die angefallenen Gebühren sind daher als Verzugsschaden zu ersetzen. Sollten Sie nur die Hauptforderung ausgleichen, werden wir zur weiteren gebührenpflichtigen Nachverfolgung der noch offenstehenden Gebühren eine weitere Mahnung senden müssen oder den Fall der Rechtsabteilung weitergeben.
Bitte schicken Sie uns über unser Kontaktformular für Parkverstöße oder über die Email-Adresse info@playfair-parking.de den Zahlungsbeleg zu, damit wir Ihren Betreff in unserem System überprüfen können. Es kann sein, dass Sie Ihre Referenznummer im Betreff falsch oder gar nicht angeben haben.
Die Verjährungsfrist unser privatrechtlichen Forderung beträgt 3 Jahre. Bei öffentlichen Forderungen beträgt diese 3 Monate.
Sie können jederzeit das Unternehmen PLAYFAIR-PARKING über das Kontaktformular zu Ihren Daten unter Nennung Ihres Kennzeichens anfragen. Wir werden Ihnen dann Ihre Referenznummer und unsere Bankverbindung mitteilen. Letztere Daten finden Sie auch weiter unten auf unserer Homepage.
- Sie haben uns geschrieben, dass Sie an dem besagten Tag der Besitzstörung nach § 858 BGB nicht gefahren sind. Bitte nennen Sie uns umgehend (innerhalb von 3 Werktagen) den Fahrer und dessen Meldeadresse.
- Sollten Sie uns nicht den Fahrer und dessen Meldeadresse benennen, sind Sie selbst als Halter vor Gericht verantwortlich.
- Hier verweisen wir zunächst auf Ihre Darlegungs- und Beweispflicht. Wenn Sie selbst am Verstoßtag tatsächlich nicht gefahren sein sollten, auch nicht bereit sind, den Fahrer zu benennen, haften Sie als Halter des Fahrzeuges als sog. Zustandsstörer (vgl. BGH, Urteil v. 18.12.2015, V ZR 160/14) und können – unabhängig von einer Haftung für die Vertragsstrafe – auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
- Um weitere nicht unerhebliche Kosten zu vermeiden, empfehlen wir Ihnen als Halter oder als tatsächlicher Fahrer der Zahlungsaufforderung schnellstmöglich nachzukommen.
- Gemäß unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die für jeden deutlich sichtbar an der Einfahrt zur Parkierungsanlage angebracht sind, ist die Vertragsstrafe innerhalb von 10 Kalendertagen nach dem jeweiligen Park- und/oder Benutzungsverstoß zu zahlen. Unterbleibt die Zahlung kommt der Kunde automatisch, d.h. ohne Mahnung in Verzug.
- Auf den Zugang einer weiteren Zahlungsaufforderung kommt es somit nicht an, die Zahlungspflicht ergibt sich unmittelbar aus dem Park- und/oder Benutzungsverstoß. Unabhängig davon wurde die Mitteilung über den Park- und/oder Benutzungsverstoß sichtbar am Verstoßtag an dem auf der Parkierungsanlage abgestellten Fahrzeug angebracht. Der Vorgang wurde durch unsere Mitarbeiter aufgenommen, ein fotografischer Nachweis liegt vor.
Ein möglicher Diebstahl der Mitteilung hat auf die Zahlungspflicht keinen Einfluss, da sich diese unmittelbar aus unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ergibt, wonach die Vertragsstrafe innerhalb von 10 Kalendertagen nach dem jeweiligen Parkverstoß zu zahlen ist.
Stellungnahmen zu Urteilen
OLG-Urteil Frankfurt vom 20.01.2020 – Aktenzeichen 2 Ss-OWi 963/18:
Stellungnahme PLAYFAIR PARKING GmbH:
Dieses Urteil betrifft nur den öffentlichen und nicht den privaten Parkraum. PLAYFAIR PARKING GmbH ist ausschließlich im privaten Parkraum bundesweit tätig. Leider erklären die Medien diesen Unterschied dem Verbraucher nicht deutlich genug und dies führt nachvollziehbar zu Verwirrungen bei den Verbrauchern. Auch handelt es sich bei dem Beklagten des Urteils um eine Personalleiharbeitsfirma und nicht um einen Betreiber der privaten Parkraumüberwachung.
Für weitere Informationen zu diesem Thema haben wir Ihnen folgende Links zur Verfügung gestellt:
https://www.kostenlose-urteile.de/OLG-Frankfurt-am-Main_2-Ss-Owi-96318_Ueberwachung-des-ruhenden-Verkehrs-durch-private-Dienstleister-gesetzeswidrig.news28321.htm
https://www.hessenschau.de/wirtschaft/faq-was-falschparker-ueber-die-illegalen-strafzettel-wissen-sollten,knollen-urteil-fragen-und-antworten-100.html#Urteil
https://www.rtl.de/cms/urteil-des-olg-frankfurt-millionen-knoellchen-ungueltig-gibt-es-jetzt-geld-zurueck-4472843.html
BGH-Urteil Kassel vom 18.12.2019 – Aktenzeichen XII ZR 13/19:
Stellungnahme PLAYFAIR PARKING GmbH:
In der Vergangenheit konnte der Halter eines PKW auf privaten Parkflächen nach Zivilrecht sagen, dass er nicht gefahren ist und musste somit nicht den Fahrer benennen. Das private Parkraumüberwachungsunternehmen war somit in der Pflicht dem Halter zu beweisen, dass er tatsächlich nicht gefahren ist oder musste ihm beweisen, wer stattdessen gefahren ist.
Im öffentlichen Raum sagt der Staat wiederum, dass Ihm der Aufwand ein Kamerasystem zu installieren zu teuer ist, um dann jeder einzelnen Person beweisen zu können wer tatsächlich gefahren ist und konnte somit schon immer per Gesetz den Halter direkt in die Verantwortung nehmen, um den Fahrer genannt zu bekommen.
Für die private Parkraumüberwachungsbranche hätte diese Pflicht der Beweislast die Einrichtung einer 24 Std. Kameraüberwachung bedeutet und wäre auch aus Datenschutzgründen schwierig geworden. Gesichter zu filmen, ohne irgendein juristisch berechtigtes Interesse für jede einzelne gefilmte Person inne zu haben, ist nicht erlaubt und verstößt gegen die DSGVO. Die Branche hatte dadurch keinerlei Handhabe gegen diesen juristischen Missstand vorzugehen. Leider haben sich auch viele Anwälte für Verkehrsrecht an diesem Spiel beteiligt und haben diesen Missstand ausgenutzt.
Mit der Klage eines Parkraumüberwachungsunternehmens beim BGH hat die Branche nun die Handhabe von dem Halter ebenso wie die öffentliche Hand den Fahrer benannt zu bekommen. Sollte der Halter den Fahrer nicht benennen, muss der Halter die Vertragsstrafe/Parkverstoß gemäß diesem BGH-Urteil bezahlen. Eine längst überfällige juristische Entscheidung und die Branche wird sich wohl aufgrund seiner zivilrechtlichen Verjährungsfrist von 3 Jahren die historischen Fälle in denen der Halter gesagt hat, dass er nicht gefahren ist, erneut ansehen und seine Forderungen nun geltend machen.
Für weitere Informationen zur Halterhaftung haben wir Ihnen folgende Links zur Verfügung gestellt:
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=2019&nr=102206&linked=pm&Blank=1
https://www.tagesschau.de/multimedia/video/video-635475.html